Pflegeberatung
(§37, Abs 3 SGB XI)
An wen richtet sich die Pflegeberatung (§37, Abs 3 SGB XI)?
Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes (Pflegesachleistungen) in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Diese wird oft auch als „Beratungseinsatz“, „Pflegeberatung“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Das Beratungsgespräch ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt.
Die Kosten der Beratung trägt die Pflegekasse. Die beratende Pflegefachkraft des HpH- Pflegedienst gibt z.B. Tipps für die Pflege, zu Pflegehilfsmitteln und erstellt ein Besuchsprotokoll, welches an die Pflegekasse geschickt wird.
Wie verläuft die Kontaktaufnahme?
Die Menschen, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet die Beratungsbesuche durchführen zu lassen. Sie müssen sich einen Berater (oft Pflegedienst) suchen und einen Termin vereinbaren.
Antje Kästner
Pflegeberatung
nach §37a Abs. 3 SGB XI.
Mobil: 0160 2454526
pflegeberatung@hph-bsb.de
Christiane Schulze-Nichtering
Pflegeberatung
nach §37a Abs. 3 SGB XI.
Mobil: 0151 25943972
pflegeberatung@hph-bsb.de
